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   BGH, 04.06.1987 - III ZR 53/86   

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https://dejure.org/1987,5560
BGH, 04.06.1987 - III ZR 53/86 (https://dejure.org/1987,5560)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1987 - III ZR 53/86 (https://dejure.org/1987,5560)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1987 - III ZR 53/86 (https://dejure.org/1987,5560)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Vertreters des Prozessbevollmächtigten für die höheren Instanzen - Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe als Vertretungsverhältnis - Erfordernis einer gesonderten Vollmacht für das Vertretungsverhältnis

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.11.1982 - III ZR 113/79

    Einlegung der Revision durch einen dazu nicht mandatierten Rechtsanwalt -

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - III ZR 53/86
    Hätte Rechtsanwalt ... die Revision als vollmachtloser Vertreter des Klägers zu 2 eingelegt, so würde dieser als Kostenschuldner ausscheiden (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1982 - III ZR 113/79 - NJW 1983, 883, 884 = VersR 1983, 183, 184).
  • BGH, 01.03.1973 - III ZR 188/71

    Gerichtsreferendar als Armenvertreter

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - III ZR 53/86
    Die Beiordnung als solche vermochte freilich noch kein Vertretungsverhältnis zwischen dem Kläger zu 2 und Rechtsanwalt Dr. S. zu begründen; dazu bedurfte es vielmehr einer gesonderten Vollmacht (Senatsurteil BGHZ 60, 255, 258; Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 80 Rn. 5).
  • BGH, 29.05.1951 - IV ZR 83/50

    Unterbrechung des Verfahrens. Armenanwalt

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - III ZR 53/86
    Der Prozeßbevollmächtigte des zweiten Rechtszuges ist deshalb befugt, für die von ihm vertretene Partei einen Prozeßbevollmächtigten auch für die Revisionsinstanz zu bestellen (BGHZ 2, 228, 229) [BGH 29.05.1951 - IV ZR 83/50] .
  • BGH, 18.02.1981 - IVb ZR 563/80

    Rechtsstellung eines durch das Vormundschaftsgericht bestellten Beistandes

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - III ZR 53/86
    Sollte es an seiner ausdrücklichen Bevollmächtigung fehlen, so hat doch der Kläger zu 2 durch sein Verhalten im zweiten Rechtszug zu erkennen gegeben, daß er mit einer Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. S. einverstanden war, und diesem damit zumindest stillschweigend Prozeßvollmacht erteilt (vgl. BGH Urteil vom 18. Februar 1981 - IVb ZR 563/80 - FamRZ 1981, 865, 866).
  • BGH, 13.07.1993 - III ZR 82/92

    Vollmacht zur Entgegennahme und zur Annahme des Abtretungsangebots - Umfang der

    Beschluß vom 4. Juni 1987 - III ZR 53/86 - BGHR ZPO § 81 Rechtsmittelauftrag 1).
  • BGH, 21.06.2004 - IX ZR 208/03

    Berechnung der festgesetzten Kosten; Umfang der Prozeßvollmacht der Rechtsanwälte

    Daß der Kläger die für ihn in der Revisionsinstanz aufgetretenen Rechtsanwälte seinen Angaben zufolge selbst nicht bevollmächtigt hat, ist hierbei unerheblich; denn die Prozeßvollmacht der Rechtsanwälte in den unteren Instanzen umfaßt gemäß § 81 ZPO auch die Befugnis, einen Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz zu bestellen (BGH, Beschl. v. 4. Juni 1987 - III ZR 53/86, BGHR ZPO § 81 Rechtsmittelauftrag 1).
  • BGH, 17.06.1991 - II ZR 265/90

    Erinnerung gegen die Höhe der Verfahrensgebühr

    Im übrigen ist sein Einwand, der gegen ihn ergangene, der Kostenrechnung zugrundeliegende Verwerfungsbeschluß des Senats sei nicht wirksam zugestellt worden, weil Rechtsanwalt Dr. O. von ihm nicht schriftlich bevollmächtigt worden sei, sachlich unzutreffend (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juni 1987 - III ZR 53/86, BGHR § 81 ZPO "Rechtsmittelauftrag 1" m.N.; Zöller/Vollkommer, 16. Aufl. ZPO § 80 Rdn. 5).
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